Neben der schon bisher und nach wie vor bestehenden Möglichkeit der Offenlegung durch Selbstanzeige sieht das Abkommen für den Steuerpflichtigen zwei weitere Möglichkeiten vor:
- Anonyme Einmalzahlung: der Steuerpflichtige möchte weiterhin anonym bleiben. Die Schweizer Bank berechnet nach der Abkommensformel die Steuernachzahlung auf das bestehende Vermögen und führt diese via Schweizer Steuerverwaltung an die österreichischen Steuerbehörden ab. Der Steuerpflichtige erhält von der Bank eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Versteuerung. Damit gilt die Steuerpflicht für die Vergangenheit als abgegolten, die damit zusammenhängenden Finanzvergehen sind amnestiert.
- Freiwillige Meldung: der Steuerpflichtige entscheidet sich, seine Vermögenswerte gegenüber dem österreichischen Finanzamt offenzulegen. Die Schweizer Bank meldet die Kontodaten an die Schweizer Steuerverwaltung und diese informiert den österreichischen Fiskus. Die freiwillige Meldung hat die Wirkung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Voraussetzung ist, dass binnen einer vom Finanzamt festzusetzenden angemessenen Frist die entsprechenden Steuerbemessungsgrundlagen ermittelt und offengelegt werden und die Steuer binnen Monatsfrist ab Ergehen der Bescheide entrichtet wird.
Wir gehen davon aus, dass in den meisten Fällen die Steuernachzahlung bei freiwilliger Meldung bzw. Selbstanzeige wesentlich niedriger ausfallen wird, als die anonyme Einmalzahlung.
Kalte Repatriierung oder Steuerflucht sind auf keinen Fall zu empfehlen! Hier kommt der Steuerpflichtige nicht in den Genuss des Abkommens und muss weiterhin mit Abgabenfestsetzungen und Strafverfahren rechnen!